Die Verpflichtung, sich beruflich fortzubilden, ist in § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (SAIG) geregelt. Gemäß dieser Bestimmung sind alle Kammermitglieder verpflichtet, „... sich beruflich fortzubilden und die berufliche Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern." Im Zuge der Novellierung des SAIG im Jahre 2007 hat der saarländische Gesetzgeber die AKS verpflichtet, diese im SAIG sehr allgemein gehaltene Berufspflicht in einer Fortbildungsordnung zu konkretisieren. 

Diese ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten und regelt insbesondere Inhalte und Umfang der Fortbildungsverpflichtung sowie die Art der Nachweise. Jeweils innerhalb von 3 Jahren müssen 24 Fortbildungspunkte gesammelt werden. Für neu eingetragene Kammermitglieder gilt dies anteilmäßig ab dem Zeitpunkt der Eintragung. Die aktuell gültige Fortbildungsordnung ist von 2017.

Fortbildungspunkte können auf unterschiedichste Art gesammelt werden, z. B. durch den Besuch von Seminaren, Vorträgen, Exkursionen, Workshops etc. Eine Fortbildung ist nicht in jedem Fall kostenpflichtig. Immer wieder werden auch Veranstaltungen angeboten, die kostenlos besucht werden können. 

Der fünfte Fortbildungszeitraum beginnt am 01.01.2021 und endet am 31.12.2023.   

Die Kammermitglieder werden gebeten, alle Fortbildungsnachweise zu sammeln und diese der AKS-Geschäftsstelle am Ende des jeweiligen Fortbildungszeitraumes unaufgefordert zukommen zu lassen. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. 

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