Der AKS-Eintragungsausschuss ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden
Über die Zusammensetzung und Aufgaben des Eintragungsausschusses der Architektenkammer des Saarlandes und warum es ihn überhaupt gibt
 
Regelmäßig veröffentlichen wir im Deutschen Architektenblatt die jeweils neuaufgenommen Kammermitglieder. Doch was passiert eigentlich im Vorfeld, bis die Namen schwarz auf weiß veröffentlicht werden?
 
Zunächst muss man wissen, Architekt und Architektin ist eine geschützte Berufsbezeichnung. Dies gilt ebenso für die Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung. Die Architektenkammer des Saarlandes (AKS) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und überwacht als mittelbare Verwaltung, dass sich niemand Architektin oder Architekt nennt, dem dies von der Ausbildung her nicht zusteht. Die AKS hat demnach sowohl gegenüber ihren Mitgliedern als auch gegenüber Bürgerinnen und Bürgern die Verantwortung, über die Berufsbezeichnung zu wachen. Wenn potenzielle Bauherren einen Architekten beauftragen, wollen diese schließlich auch einen Architekten bekommen. Das Führen einer Architektenliste ist demnach eine öffentliche Aufgabe. Die Aufnahme in diese Liste muss man beantragen. 
 
Eintragungsvoraussetzungen sind, neben einem vollständigen Antrag, beispielsweise:
  • Hauptwohnung oder Niederlassung oder überwiegende Berufsausübung im Saarland,
  • ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit und
  • danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung.
 
Über die Aufnahme in die Architektenliste entscheidet der Eintragungsausschuss. Ganz wesentliche Merkmale des Ausschusses sind, dass er unabhängig ist und nicht an Weisungen gebunden. 
 
Wie der Ausschuss arbeitet
 
Der Ausschuss entscheidet über die Aufnahme in die Architektenliste, ins Gesellschaftsverzeichnis und ins Auswärtigenverzeichnis. Auf Antrag entscheidet er ebenso über Löschungen.
 
Vor Beginn eines Geschäftsjahres bestimmt der Vorsitzende in einem Geschäftsverteilungsplan die Reihenfolge, in der die Beisitzenden an den Sitzungen teilnehmen sollen – abhängig von Fachrichtung und Tätigkeitsart. Denn je nach Fachrichtung und Tätigkeitsart des Antragstellers/ der Antragstellerin sollen mindestens 2 Beisitzende der selben Fachrichtung angehören und auch mindestens ein Beisitzender/ eine Beisitzende der entsprechenden Tätigkeitsart. Die Sitzungen sind mit dem Vorsitzenden und 4 Beisitzenden besetzt und die Stimmenmehrheit entscheidet. 
 
Sobald ein vollständiger Antrag in der AKS-Geschäftsstelle eingegangen ist, muss über diesen innerhalb der nächsten 3 Monate entschieden werden. Dies gibt den Rhythmus der Sitzungen von ca. 4-5 innerhalb eines Jahres vor. Die Geschäftsstelle prüft den Antrag auf formale Vollständigkeit. Die rechtliche Prüfung obliegt dem Vorsitzenden und die fachliche den Beisitzenden. 
 
Sind die entsprechenden Eintragungsvoraussetzungen erfüllt und angemessen nachgewiesen, steht einer Eintragung nichts im Wege. Sollte aus den eingereichten Unterlagen nicht direkt hervorgehen, welche Leistungsphasen beispielsweise erbracht wurden, sehen sich die Beisitzenden die erbrachten Referenzen an und geben ihre fachliche Expertise ab. Es kommt vor, dass es eine sogenannte Zwischenverfügung gibt, das heißt der Antragsteller/ die Antragstellerin darf zur nächsten Ausschusssitzung Unterlagen nachreichen.
 
Entscheidet sich der Ausschuss für eine Aufnahme, wird die Person von der AKS-Geschäftsstelle eingetragen, bekommt ihre Urkunde und das Architektensiegel. Und der Name wird im Architektenblatt veröffentlicht – wenn man das möchte.
 
 
Text: Kim Ahrend