Satzung der Architektenkammer des Saarlandes zur Führung des Fachgebietsregisters „Energieeffizienz“
Die Mitgliederversammlung der Architektenkammer des Saarlandes hat aufgrund der §§ 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 15a des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (SAIG) vom 13. Juli 2016, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Februar 2025 (Amtsblatt I S. 369_2), in der Mitgliederversammlung am 05.09.2025 folgende Satzung der Architektenkammer des Saarlandes zur Führung des Fachgebietsregisters „Energieeffizienz“ beschlossen.
§ 1 Voraussetzungen für einen Eintrag in das Register
(1) Eingetragen werden nur Mitglieder der AKS, ausgenommen Juniormitglieder.
(2) Für den Eintrag in das Register sind vertiefte Fachkenntnisse sowie Berufspraxis in Bezug auf energieeffizientes Bauen und Sanieren erforderlich und gemäß § 2 nachzuweisen.
§ 2 Nachweise zu den besonderen Voraussetzungen
Als besondere Voraussetzung für eine Registereintragung ist die
1. Eintragung in der Energieeffizienz-Expertenliste (EEE) bei der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena),
2. Weiterbildung zum Energieberater mittels des vom Weiterbildungsträger ausgefüllten Formblatts des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bzw. eines Äquivalents oder
3. Weiterbildung in einem mindestens vergleichbaren zeitlichen und inhaltlichen Umfang wie in Nummer 1 oder 2
nachzuweisen.
§ 3 Antragstellung und Verfahren
(1) Der Antrag auf Eintrag in das Register „Energieeffizienz“ ist bei der AKS elektronisch mit dem Nachweis zu § 2 einzureichen.
(2) Über den Eintrag in das Register entscheidet der Vorstand der AKS gemäß § 15 a Absatz 4 SAIG auf Grundlage eines fachlichen Votums des Fachausschusses.
(3) In den Fachausschuss beruft die Mitgliederversammlung jeweils ein Mitglied der AKS zur/zum Vorsitzenden und zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden. Der Fachausschuss tagt nach Bedarf in der Besetzung mit mindestens drei Personen unter der Leitung der vorsitzenden oder stellvertretenden vorsitzenden Person, welche mindestens zwei Beisitzende für die jeweilige Sitzung einlädt. Beisitzende werden von der Mitgliederversammlung benannt und müssen über die entsprechende Fachkunde verfügen. Der Fachausschuss gibt sein fachliches Votum anhand der vorgelegten Nachweise ab. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Erstellung des fachlichen Votums kann auf Fachausschüsse anderer Kammern übertragen werden, sofern die Voraussetzungen für die Eintragung in das Register „Energieeffizienz“ den in dieser Satzung festgelegten Voraussetzungen gleichwertig sind oder der Fachausschuss der anderen Kammer sich verpflichtet, anhand der in dieser Satzung festgelegten Voraussetzungen zu prüfen.
Ein solches fachliches Votum einer anderen Kammer ist dann Grundlage der Entscheidung des Vorstands der AKS.
§ 4 Befristung und Verlängerung des Registereintrags
(1) Der Eintrag in das Register ist in den Fällen des §2 Nummer 3 zunächst auf fünf Jahre befristet. Es besteht in den Fällen des § 2 Nummer 3 die Möglichkeit, auf Antrag den Eintrag in das Register für je fünf Jahre zu verlängern.
(2) Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist wird das Mitglied von der Geschäftsstelle informiert, dass es seine Eintragung in das Register verlängern kann. Weiterhin kann auf Antrag eine Fristverlängerung von sechs Monaten nach Ablauf der Registereintragung gewährt werden.
(3) Voraussetzungen für eine Registerverlängerung sind
1. Nachweise über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Bereich der Energieeffizienz mit einem Mindestumfang von 40 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten innerhalb der letzten fünf Jahre. Nachweise für die Pflichtfortbildung der Mitglieder sind nicht anrechenbar. Der Nachweis erfolgt über Teilnahmebestätigungen/Zertifikate des Fortbildungsträgers oder des Organisators der Fachveranstaltung. Aus den Dokumenten müssen der Inhalt und der Umfang der Weiterbildung bzw. Fachveranstaltung hervorgehen, und
2. Einreichung einer Referenzliste und Nachweise oder Eigenerklärungen über eigene Leistungen aus den letzten fünf Jahren.
(4) Ändern sich während des fünfjährigen Registereintrags die Voraussetzungen nach den§§1 und 2, kann die AKS für die Verlängerung des Registereintrags die aktuellen Nachweise fordern. Werden diese nicht vorgelegt, ist die Architektenkammer berechtigt, den Eintrag in dem Register zu löschen.
(5) Über den Antrag auf Verlängerung des Registereintrags entscheidet der Vorstand gemäß §3 Absatz 2. § 3 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(6) Der Eintrag in das Register ist in den Fällen des § 2 Nummern 1 und 2 abhängig von der Gültigkeitsdauer der Eintragung in der EEE gemäß § 2 Nummer 1 bzw. der Gültigkeit der Weiterbildung gemäß § 2 Nummer 2. Voraussetzungen für eine Registereintragsverlängerung sind in diesen Fällen ein textlicher Antrag und ein Nachweis über die Eintragung in der EEE oder eines Weiterbildungsnachweises unter Darlegung der bewilligten Eintragungsdauer. Ist die Eintragung nicht an eine Frist gebunden, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
§ 5 Löschung der Registereintragung
Die Registereintragung ist
1. mit Streichung des Mitglieds aus der Architektenliste,
2. auf eigenen Antrag des Mitglieds,
3. bei Nichtvorlage der geforderten Nachweise gemäß § 4 Absatz 4,
4. mit Ablauf der Befristung nach § 4 Absatz 1 oder
5. mit Ablauf der Befristung der Eintragung in die EEE gemäß § 2 Nummer 1 oder der
Weiterbildung gemäß § 2 Nummer 2
zu löschen.
§ 6 Gegenseitige Anerkennung
Mitglieder, die in ein vergleichbares Register „Energieeffizienz“ bei der Architektenkammer eines anderen Landes eingetragen sind, sind ohne Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 in das Register einzutragen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Saarbrücken, den 10. September 2025
Der Präsident der Architektenkammer des Saarlandes Alexander Schwehm