Satzung Fachgebietsregister SiGeko

Satzung Fachgebietsregister SiGeko

04.01.2026
Veröffentlichungen
06.11.2025

Satzung der Architektenkammer des Saarlandes zur Führung des Fachgebietsregisters „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo)“
Die Mitgliederversammlung der Architektenkammer des Saarlandes hat aufgrund der §§ 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 15a des Saarländischen Architekten -und Ingenieurkammergesetzes (SAIG) vom 13. Juli 2016, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Februar 2025 (Amtsblatt I S. 369_2), in der Mitgliederversammlung am 05.09.2025 folgende Satzung der Architektenkammer des Saarlandes zur Führung des Fachgebietsregisters „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo)“ beschlossen.

§ 1 Voraussetzungen für einen Eintrag in das Register
(1) Eingetragen werden nur Mitglieder der AKS, ausgenommen Juniormitglieder.
(2) Für den Eintrag in das Register sind vertiefte Fachkenntnisse sowie Berufspraxis in Bezug auf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination sowie den Arbeitsschutz erforderlich und gemäß § 2 nachzuweisen.

§ 2 Nachweise zu den besonderen Voraussetzungen
Es sind folgende besondere Voraussetzungen für eine Registereintragung nachzuweisen:
1. Fortbildung:
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a. Fortbildungsveranstaltungen im Themenfeld Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination im Umfang von mindestens 32 Unterrichtseinheiten,
b. einem RAB 30-Anlage C-Lehrgang oder
c. einer vergleichbaren bzw. höherwertigen Weiterbildung (Aufbaustudiengänge etc.) innerhalb der letzten drei Jahre.
2. Berufspraxis:
Es ist eine mindestens dreijährige registerspezifische Berufspraxis auf dem Gebiet der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination durch eine Eigenerklärung nebst beizufügender Liste aller geeigneten und selbst bearbeiteten Projekte der letzten drei Jahre einzureichen.
3. Referenzen:
Vorlage von mindestens fünf selbst erstellten Dokumenten zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination mit Bezug zu 3 Projekten.

§ 3 Antragstellung und Verfahren
(1) Der Antrag auf Eintrag in das Register „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination“ ist bei der AKS elektronisch zusammen mit sämtlichen erforderlichen Nachweisen nach § 2 einzureichen.
(2) Über den Eintrag in das Register „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination“ entscheidet der Vorstand der AKS gemäß § 15a Absatz 4 SAIG auf Grundlage eines fachlichen Votums des Fachausschusses.
(3) In den Fachausschuss beruft die Mitgliederversammlung jeweils ein Mitglied der AKS zur/zum Vorsitzenden und zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden. Der Fachausschuss tagt nach Bedarf in der Besetzung mit drei Personen unter Leitung der vorsitzenden oder stellvertretenden vorsitzenden Person, welche mindestens zwei Beisitzende für die jeweilige Sitzung einlädt. Beisitzende werden von der Mitgliederversammlung benannt und müssen über die entsprechende Fachkunde verfügen. Der Fachausschuss gibt sein fachliches Votum anhand der vorgelegten Nachweise ab. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Erstellung des fachlichen Votums kann auf Fachausschüsse anderer Kammern übertragen werden, sofern die Voraussetzungen für die Eintragung in das Register „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination“ den in dieser Satzung festgelegten Voraussetzungen gleichwertig sind oder der Fachausschuss der anderen Kammer sich verpflichtet, anhand der in dieser Satzung festgelegten Voraussetzungen zu prüfen.
Ein solches fachliches Votum einer anderen Kammer ist dann Grundlage der Entscheidung des Vorstands der AKS.

§ 4 Befristung und Verlängerung des Registereintrags
(1) Der Eintrag in das Register ist zunächst auf fünf Jahre befristet. Es besteht die Möglichkeit, auf Antrag den Eintrag in das Register für je fünf Jahre zu verlängern.
(2) Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist wird das Mitglied von der Geschäftsstelle informiert, dass es seine Eintragung in das Register verlängern kann. Weiterhin kann auf Antrag eine Fristverlängerung von sechs Monaten nach Ablauf der Registereintragung gewährt
werden.
(3) Voraussetzungen für eine Registerverlängerung sind:
1. Nachweise über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Bereich der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination oder des Arbeitsschutzes mit einem Mindestumfang von 40 Unterrichtseinheiten innerhalb der letzten fünf Jahre. Nachweise für die Pflichtfortbildung der Mitglieder sind nicht anrechenbar. Der Nachweis erfolgt über Teilnahmebestätigungen/ Zertifikate des Fortbildungsträgers oder des Organisators der Fachveranstaltung. Aus den Dokumenten müssen der Inhalt und der Umfang der Weiterbildung bzw. Fachveranstaltung hervorgehen, und
2. Einreichung der Liste aller sachregisterbezogenen Projekte aus den letzten fünf Jahren und Vorlage von mindestens fünf selbst erstellten Dokumenten zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination mit Bezug zu drei Projekten innerhalb der letzten fünf Jahre.
(4) Ändern sich während des fünfjährigen Registereintrags die Voraussetzungen nach den §§ 1 und 2, kann die Architektenkammer für die Verlängerung des Registereintrags die aktuellen Nachweise fordern. Werden diese nicht vorgelegt, ist die Architektenkammer berechtigt, den Eintrag in dem Register zu löschen.
(5) Über den Antrag auf Verlängerung des Registereintrags entscheidet der Vorstand gemäß § 3 Absatz 2. § 3 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 5 Löschung der Registereintragung
Die Registereintragung ist
1. mit Streichung des Mitglieds aus der Architektenliste,
2. auf eigenen Antrag des Mitglieds,
3. nach Ablauf der Befristung der Eintragung oder
4. bei Nichtvorlage der geforderten Nachweise gemäß § 4 Absatz 4
zu löschen.

§ 6 Gegenseitige Anerkennung
(1) Mitglieder, die als Sachverständige für das Sachgebiet „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination“ öffentlich bestellt und vereidigt sind, können auf Antrag
ohne Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 in das Register eintragen werden.
(2) Mitglieder, die in ein vergleichbares Register „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination“ bei der Architektenkammer eines anderen Landes
eingetragen sind, sind ohne Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 in das Register einzutragen.

§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Saarbrücken, den 10. September 2025
Der Präsident der Architektenkammer des Saarlandes
Alexander Schwehm

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04.01.2026
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