Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

04.01.2026
Veröffentlichungen
06.11.2025

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Architektenkammer des Saarlandes vom 15.06.2018 (DAB 09/18 S. 28ff), zuletzt geändert gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.11.2024, veröffentlicht im DAB 01/02/2025, Seite 36), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 3 werden folgende Angaben eingefügt:
„§ 3a Versammlung der Juniormitglieder
§ 3b Vertretung der Juniormitglieder“
b) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:
“§ 12a Ehrungen”

2. § 1 wird wie folgt geändert:
a. In Absatz 1 wird nach der Angabe „Architektenkammer“ die Angabe „– ausgenommen die Juniormitglieder –“ eingefügt.
b. In Absatz 2 wird nach der Angabe „sie“ die Angabe „ – ausgenommen die Juniormitglieder –“ eingefügt.

3. Nach § 3 werden folgende §§ 3a bis 3b eingefügt:
“§ 3a Versammlung der Juniormitglieder
(1) Der Versammlung der Juniormitglieder gehören alle Juniormitglieder an. Die Versammlung der Juniormitglieder nimmt die Belange der Gesamtheit der Juniormitglieder wahr und berät den Vorstand insoweit.
(2) Die erste Versammlung der Juniormitglieder findet ein halbes Jahr nach Einführung der Juniormitgliedschaft statt. Danach findet die Versammlung jährlich statt.
(3) Die Einberufung der Versammlung der Juniormitglieder erfolgt durch schriftliche oder elektronische Einladung. Die Einladung muss mindestens 3 Wochen, bei Wahlen mindestens 1 Monat vor dem Versammlungstermin zur Post gegeben oder per E-Mail übermittelt werden; sie hat die Tagesordnung zu enthalten.
(4) Die Versammlung der Juniormitglieder ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Eine Enthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(5) Die Tagesordnung wird von der Vertretung der Juniormitglieder (§ 3b) aufgestellt.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin in Textform bei der Vertretung der Juniormitglieder einzureichen.
Die Tagesordnung der ersten Sitzung wird von dem Vorstand der Architektenkammer aufgestellt. Bis spätestens 14 Tage vor der ersten Sitzung kann jedes Juniormitglied Ergänzungen der Tagesordnung bei dem Vorstand der Architektenkammer des Saarlandes einreichen.
(6) Die Versammlung der Juniormitglieder ist nicht öffentlich. Auf Beschluss der Vertretung können Gäste teilnehmen. Die teilnehmenden Gäste sollen den Juniormitgliedern in der Einladung angezeigt werden.
(7) Die Versammlung der Juniormitglieder wird von dem Sprecher bzw. der Sprecherin oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin (§ 3b Absatz 2) geleitet. Er/sie bestimmt einen Protokollführer. Die erste Versammlung der Juniormitglieder wird von einem Vertreter der Architektenkammer geleitet. Über den Verlauf der Versammlung, die gefassten Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen ist ein Protokoll aufzunehmen. Es ist von dem Leiter oder der Leiterin der Versammlung und von dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen.

§ 3b Vertretung der Juniormitglieder
(1) Die Vertretung der Juniormitglieder wird von der Versammlung der Juniormitglieder gewählt. Die Vertretung umfasst mindestens 3 jedoch höchstens 8 Juniormitglieder. Die Mitglieder der Vertretung werden für zwei Jahre gewählt.
(2) Die Vertretung der Juniormitglieder wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher oder eine Sprecherin und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Dieser oder diese hat das Recht, beratend und ohne Stimmrecht an Vorstandssitzungen der Architektenkammer teilzunehmen, es sei denn, der Vorstand fasst den Beschluss, ohne Vertreter oder ohne Vertreterin der Juniormitglieder zu beraten und zu beschließen, zum Beispiel, wenn es sich um persönliche Angelegenheiten von Kammermitgliedern oder sonstigen Dritten handelt.
(3) Die erste Sitzung der Vertretung der Juniormitglieder findet im Anschluss an die erste Versammlung der Juniormitglieder statt und wird von einem Vertreter der
Architektenkammer geleitet.
(4) Die Vertretung der Juniormitglieder wird im Übrigen von dem Sprecher oder der Sprecherin, im Fall seiner/ihrer Verhinderung von dem jeweiligen Stellvertreter oder der jeweiligen Stellvertreterin einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt elektronisch mit einer Frist von mindestens einer Woche vor dem Sitzungstag unter
Angabe der Tagesordnung. Sitzungen der Vertretung der Juniormitglieder finden mindestens einmal im Jahr spätestens 8 Wochen vor der Versammlung der
Juniormitglieder statt, im Übrigen nach Bedarf. Die Vertretung der Juniormitglieder ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Eine Enthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Es wird ein Protokoll geführt.
(5) Die Vertretung der Juniormitglieder kann Anträge, die in der Mitgliederversammlung der Architektenkammer des Saarlandes gestellt werden sollen, bei dem Vorstand der Architektenkammer einreichen. Dieser entscheidet, ob die Anträge in der Mitgliederversammlung gestellt werden. Der Sprecher bzw. die Sprecherin oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin nimmt an der Mitgliederversammlung der Architektenkammer des Saarlandes mit Rederecht teil und vertritt die Anträge der Vertretung der Juniormitglieder.”

4. In § 4 Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „fernmündlich“ die Angabe „oder elektronisch“
gestrichen.

5. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt:
„§ 12 Bekanntmachungen
(1) Satzungen und Ordnungen sowie deren Änderungen werden auf der Internetseite der Architektenkammer des Saarlandes veröffentlicht (www.aksaarland.de/bekanntmachungen) sowie allgemein und dauerhaft zugänglich gemacht. Auf der Internetseite der Architektenkammer des Saarlandes ist das Datum der Veröffentlichung anzugeben. Satzungen und Ordnungen sowie deren Änderungen treten am Tage nach der Veröffentlichung auf der Internetseite in Kraft, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend für sonstige Bekanntmachungen.“

6. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a Ehrungen
Der Vorstand kann die Verdienste ausgeschiedener Präsidenten/Präsidentinnen der Kammer durch deren Ernennung zu Ehrenpräsidenten/Ehrenpräsidentinnen würdigen, besonders verdiente Kammermitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen und besondere Verdienste um die Kammer durch Kammermitglieder oder Dritte durch die Übereichung einer Ehrennadel nebst Urkunde würdigen.“

7. In § 3 der Wahlordnung (Anlage zur Hauptsatzung) wird nach der Angabe „Saarlandes“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Angabe „ausgenommen die Juniormitglieder.“ eingefügt.

8. § 8 der Wahlordnung (Anlage zur Hauptsatzung) wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird durch folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen gewählt für die/den Präsidentin/Präsidenten, die/den Vizepräsidentin/Vizepräsidenten, die
Repräsentanten der Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung und die weiteren Vorstandsmitglieder.“
b) Absatz 5 wird durch folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Für den Vorstand sind im 1. Wahlgang je ein Bewerber oder eine Bewerberin für die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin zu wählen.
In einem 2. Wahlgang ist je ein Bewerber oder eine Bewerberin für die Wahl des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin zu wählen.
In einem 3. Wahlgang ist je ein Bewerber oder eine Bewerberin
- der Fachrichtung Innenarchitektur,
- der Fachrichtung Landschaftsarchitektur,
- der Fachrichtung Stadtplanung
zu wählen, es sei denn, der Präsident oder die Präsidentin oder der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin repräsentieren bereits eine dieser Fachrichtungen. In diesem Fall entfällt eine gesonderte Wahl des Repräsentanten der jeweiligen Fachrichtung.
In einem 4. Wahlgang ist die verbleibende Anzahl von Bewerbern oder Bewerberinnen der Fachrichtung Architektur zu wählen.
Von den gewählten Architekten oder Architektinnen müssen mindestens 2 freischaffende Architekten oder Architektinnen und mindestens 2 Architekten oder
Architektinnen in einem Dienstverhältnis sein.“

9. § 9 Absatz 3 der Wahlordnung (Anlage zur Hauptsatzung) wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Gewählt sind die Bewerber oder Bewerberinnen, welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten oder Kandidatinnen um das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des 5. Vorstandsmandats in der Fachrichtung Architektur, bei Stimmengleichheit um die Mandate der Fachrichtungen
Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung sind Stichwahlen durchzuführen. Das Los entscheidet, wenn auch in der Stichwahl Stimmengleichheit
erreicht wird.“

Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 05.09.2025.
Genehmigt vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport mit Bescheid vom 08.10.2025.

Saarbrücken, den 23.10.2025
Der Präsident der Architektenkammer des Saarlandes
Alexander Schwehm

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