Auswärtige Dienstleistende

Auswärtige Dienstleistende

Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind und nur zur vorübergehenden bzw. gelegentlichen Dienstleistungserbringung im Saarland tätig werden möchten, müssen dies gem. § 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (SAIG) in zwei Fällen bei der Architektenkammer des Saarlandes anzeigen.

Fall 1: Dienstleistungsanzeige (gem. § 2 Absatz 1 SAIG):Sie möchten unter der im Saarland geschützten Berufsbezeichnung gem. § 1 SAIG („Architekt/in“, „Innenarchitekt/in“, „Landschaftsplaner/in“, „Stadtplaner/in“) im Umfang der in § 3 SAIG aufgeführten Berufsaufgaben tätig werden.

Fall 2: Anzeige Bauvorlageberechtigung (gem. § 2 Absatz 2 SAIG):Sie möchten im Umfang der Bauvorlageberechtigung ihres Niederlassungsstaates unter der dort geführten Berufsbezeichnung in der jeweiligen Amtssprache tätig werden, ohne die geschützte Bezeichnung nach § 1 SAIG („Architekt/in“, „Innenarchitekt/in“, „Landschaftsplaner/in“, „Stadtplaner/in“) zu führen.

(*)In beiden Fällen ist das erstmalige Tätigwerden der Architektenkammer des Saarlandes gemäß § 2 Absatz 3, 4 SAIG anzuzeigen und die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn Sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Saarland Dienstleistungen zu erbringen. Dies gilt nicht, wenn bereits in einem anderen Bundesland die Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Die Architektenkammer des Saarlandes stellt über die Eintragung eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus (§ 2 Abs. 5 SAIG) und führt entsprechende Listen der auswärtigen Dienstleistenden nach § 2 Abs. 1 SAIG bzw. § 2 Abs. 2 SAIG.

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind lediglich auswärtige Dienstleistende, die unter der in ihrem Niederlassungsstaat in der jeweiligen Amtssprache geführten Berufsbezeichnung ohne Bauvorlageberechtigung in Deutschland tätig werden möchten.

Für die Bearbeitung des Antrags sind ggf. weitere Unterlagen und/oder beglaubigte Übersetzungen erforderlich, deren Vorlage nach entsprechender Prüfung gefordert wird.

Über die Aufnahme in die Architektenliste, das Gesellschaftsverzeichnis und das Auswärtigenverzeichnis entscheidet der Eintragungsausschuss. Dieser entscheidet hierbei unabhängig und ist nicht an Weisungen gebunden.

Die im Text genannten Verweise auf das SAIG (Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz) beziehen sich auf die gültige Fassung.

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