Eintragungsvoraussetzungen

Eintragungsvoraussetzungen

Im Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz SAIG ist in § 4 festgelegt, welche Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste erfüllt sein müssen. Der Gesetzestext hat folgenden Wortlaut (Auszug): § 4 Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste (1) In die Architektenliste wird eingetragen, wer

  1. ein der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule gemäß den in der Anlage 1 geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten erfolgreich abgeschlossen hat und
  2. danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt hat; dabei sind die für die spätere Berufsausübung nach Maßgabe der Verordnung nach § 57 Nummer 2 erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen wahrzunehmen.

Den vollständigen Gesetzestext des v. g. Paragrafen finden Sie hier. Die im Text genannten Verweise auf das SAIG (Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz) beziehen sich auf die gültige Fassung. Für weitere Rückfragen steht Ihnen die Geschäftsstelle der AKS gerne zur Verfügung:Tel 0681 95 44 10, E-Mail info@aksaarland.de

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