Die geschützten Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1 und der Zusatz nach § 1 Absatz 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes SAIG dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer (Gesellschaftsverzeichnis) oder in ein entsprechendes Verzeichnis bei einer Architektenkammer eines anderen Landes eingetragen ist. Einzelheiten regelt § 7 des
Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes SAIG.
Über die Aufnahme in die Architektenliste, das Gesellschaftsverzeichnis und das Auswärtigenverzeichnis entscheidet der Eintragungsausschuss. Dieser entscheidet hierbei unabhängig und ist nicht an Weisungen gebunden.
Die im Text genannten Verweise auf das SAIG (Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz) beziehen sich auf die gültige Fassung.