Gesellschaften

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Die geschützten Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1 und der Zusatz nach § 1 Absatz 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (SAIG) dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer (Gesellschaftsverzeichnis) oder in ein entsprechendes Verzeichnis bei einer Architektenkammer eines anderen Landes eingetragen ist. Einzelheiten regelt § 7 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (SAIG).

Unsere Orientierungshilfe zur Partnerschaftsgesellschaft / PartGmbB enthält hilfreiche Informationen. Zur Antragstellung verwenden Sie bitte das entsprechende Antragsformular zur Aufnahme in das Gesellschaftsverzeichnis der AKS.

Eintragungsvoraussetzungen

  • Sitz im Saarland (§ 7 Abs. 2 Satz 1 SAIG)
  • Gesellschaftsvertrag muss regeln, dass die für die Berufsangehörigen geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.
  • Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (bei Kapitalgesellschaften gem. § 7 Abs. 3 SAIG, bei Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gem. § 7 Abs. 6 Satz 2, § 7 Abs. 6 Satz 3 SAIG i.V.m. § 7 Abs. 3 SAIG).
  • Vorlage einer öffentlich beglaubigten Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (§ 15 DVSAIG)
  • Nachweis über Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister (§ 7 Abs. 4 Satz 2 SAIG) oder ein beglaubigter Auszug aus dem Register, wenn die Registereintragung bereits erfolgt ist.
  • Vorlage einer Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter (§ 15 DVSAIG)
  • Vorlage einer Liste der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer (§ 15 DVSAIG)


Über den Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der AKS entscheidet der Eintragungsausschuss. Über dessen Entscheidung wird die antragstellende Gesellschaft schriftlich informiert. Entspricht der Antrag den berufsrechtlichen Anforderungen, so werden auch das Partnerschaftsregister oder das Handelsregister sowie die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes (IHK) über die Eintragung informiert. Ergibt sich die Notwendigkeit von Änderungen oder Ergänzungen der eingereichten Unterlagen, so wird die antragstellende Gesellschaft entsprechend benachrichtigt und um Nachbesserung gebeten.

Die Gebühr für die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis beträgt gem. § 4 Abs. 1 Ziff. 2 der Kostenordnung der AKS 350,00 €. Die Eintragungsgebühr ist für die Bearbeitung des Eintragungsantrages fällig, unabhängig davon, ob dem Antrag stattgegeben wird oder der Antrag zurückgenommen bzw. abgelehnt wird. Sie ist zeitgleich mit dem Eintragungsantrag zu entrichten. Der Eintragungsantrag gilt erst als bearbeitungsfähig, wenn die Gebühr bezahlt ist und alle angeforderten Unterlagen eingereicht sind.

Die im Text genannten Verweise auf das SAIG (Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz) beziehen sich auf die gültige Fassung.

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