Die Architektenkammer ist davon unterrichtet worden, dass zurzeit in Nordrhein-Westfalen eine Abmahnaktion gegen Architekten wegen Verstößen gegen das Teledienstegesetz (TDG) - Bundesgesetzblatt 2001 I S. 3721 - läuft mit kostenträchtigen Folgen. Es wird eine Unterlassungsverpflichtung mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 27.000 € für jede Zuwiderhandlung gefordert nebst anwaltlicher Honorarforderung von rd. 1.200 €. Im Hinblick auf zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung wird dringend empfohlen, den allgemeinen Informationspflichten gem. § 6 TDG sorgfältig nachzukommen.