Sachverständigenwesen

Sachverständigenwesen

Durch die öffentliche Bestellung des Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung in Verbindung mit der Sachverständigenordnung der Kammer (SVO) soll erreicht werden, Gerichten, Behörden, Wirtschaft und Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet besonders sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung zu stellen, wenn ein Bedarf hierfür besteht. Die öffentliche Bestellung erleichtert die Suche nach fachlich und persönlich besonders geeigneten Sachverständigen, weil öffentlich bestellte Sachverständige von der bestellenden Stelle unter bestimmten Kriterien überprüft sind und überwacht werden. Die öffentliche Bestellung erfolgt deshalb ausschließlich im öffentlichen Interesse, nicht um den persönlichen Zielen oder Vorstellungen eines Bewerbers Rechnung zu tragen. Sie ist insbesondere keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation.

BESTELLUNGSVORAUSSETZUNGEN

Die Bestellungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 2 der Ordnung über die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen der Architektenkammer des Saarlandes (SVO). Diese Voraussetzungen sind: _ Antrag als öffentlich bestellte/r und vereidigte/r Sachverständige/r tätig zu werden _ Volle Geschäftsfähigkeit _ Die Vollendung des 32. Lebensjahres _ Eine mindestens 7 jährige Mitgliedschaft in einer Architektenkammer _ Einschlägige Berufserfahrung _ Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse _ Persönliche Eignung _ Nachweis der besonderen Sachkunde, sowie der Fähigkeit Gutachten zu erstatten _ Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, sowie für die Einhaltung der Verpflichtung des/der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen _ Verfügen über die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständigen erforderlichen Einrichtungen _ Nachweis, insbesondere durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung, dass sie/er in der Lage ist, durch die Sachverständigentätigkeit begründete Schadenersatzverpflichtungen zu regulieren.

VERFAHREN

Das Verfahren auf öffentliche Bestellung wird durch einen Antrag eingeleitet. Er ist bei der Architektenkammer einzureichen. Im Antrag ist das Sachgebiet genau zu bezeichnen, für welches der Antragssteller vereidigt werden will. Es empfiehlt sich, vor Antragsstellung die Bezeichnung des Sachgebietes mit der Architektenkammer zu erörtern, sofern das Sachgebiet nicht in § 1 Absatz 1 der Ordnung über die Bestellung und Vereidigung der Architektenkammer des Saarlandes enthalten ist. Zur Überprüfung der besonderen Sachkunde wird ein Prüfgremium durch den Vorstand bestimmt. Die Kammer kann sich zur Durchführung der Prüfung auch an das Prüfungsverfahren einer anderen Kammer anschließen. WEITERES VERFAHREN: Das weitere Verfahren richtet sich nach der Sachverständigenprüfungsordnung der Architektenkammer des Saarlandes. Wer die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger beantragt, hat seine besondere Sachkunde und Fähigkeiten Gutachten zu erstatten, nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch Ablegung einer schriftlichen und mündlichen Prüfung. Der Nachweis erfolgt vor einem unabhängigen und weisungsfreien Fachgremium, das von der Architektenkammer anerkannt ist. Die Teilnahme am Sachkundenachweis setzt voraus, dass die antragstellende Person mindestens 3 Gutachten oder vergleichbare Ausarbeitungen, die die Voraussetzungen an Inhalt und Aufbau einer gutachterlichen Stellungnahme vorlegt. Auf dieser Grundlage entscheide der Vorstand der Architektenkammer über die Zulassung zum Sachkundenachweis. Der schriftliche und mündliche Sachkundenachweis findet innerhalb von 3 Monaten statt. Der schriftliche Sachkundenachweis darf 6 Stunden nicht überschreiten. Zum mündlichen Sachkundenachweis wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt mind. 30 Minuten, max. 45 Minuten. Die Ladung erfolgt in der Regel mindestens einen Monat vor dem Prüfungstag.

VEREIDIGUNG, ÖFFENTLICHE BESTELLUNG, VERÖFFENTLICHUNG

Die/der Sachverständige wird durch die Präsidentin/den Präsidenten der Kammer oder den/die Vertreter/in vereidigt und öffentlich bestellt. Die Kammer macht die öffentliche Bestellung und Vereidigung der/des Sachverständigen in ihrem Mitteilungsblatt bekannt.

GEBÜHREN

Die durch die Tätigkeit des Fachgremiums entstehenden Auslagen sind durch die antragstellende Person zu erstatten. Die Architektenkammer erhebt für das Verfahren Gebühren nach Maßgabe der Kostenordnung. Wir danken der Ingenieurkammer des Saarlandes für die Textvorlage.

Diese Webseite verwendet Cookies…

dabei werden ausschließlich solche Cookies verwendet, die technisch notwendig sind.

Diese Webseite verwendet Cookies…

dabei werden ausschließlich solche Cookies verwendet, die technisch notwendig sind.

Ihre Einstellungen wurden gespeichert