Organe
Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Architektenkammer des Saarlandes an. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind in § 13 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (SAIG) wie folgt festgelegt:
Beschlussfassung über
Vorstand
Der Vorstand der Architektenkammer des Saarlandes wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er besteht aus 8 Mitgliedern, wovon 5 Personen der Fachrichtung Architektur und jeweils eine Person der Fachrichtung Innenarchitektur, der Fachrichtung Landschaftsarchitektur und der Fachrichtung Stadtplanung angehören. Aus dem Kreis der gewählten Vorstandsmitglieder wird der Präsident/ die Präsidentin und der Vizepräsident/ die Vizepräsidentin gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Die Präsidentin oder der Präsident, im Verhinderungsfalle die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.
Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung hat folgende Ausschüsse gebildet:
Darüber hinaus hat die Architektenkammer des Saarlandes einen Eintragungsausschuss
Der Eintragungsausschuss besteht aus der/dem Vorsitzenden, deren/dessen Vertreterin oder Vertreter und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden - § 18 (3) Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG). Die/der Vorsitzende und ihre/seine Vertreterin oder ihr/sein Vertreter müssen Juristen sein. Die Beisitzenden müssen Mitglieder der Architektenkammer sein.
Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand noch einem Berufsgericht der Architektenkammer angehören, noch Bedienstete der Architektenkammer sein.
Gemäß SAIG ist der Eintragungsausschuss unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
Ehrenausschuss/Schlichtungsausschuss/Arbeitsgruppen
Die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten wird in einem förmlichen Ehrenverfahren vor dem Ehrenausschuss geahndet. Hierzu wurde von der Architektenkammer des Saarlandes ein Ehrenausschuss gebildet. Den Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens kann stellen: die betroffene Person oder Gesellschaft gegen sich selbst, der Kammervorstand und die Aufsichtsbehörde.
Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist ein ständiger Schlichtungsausschuss gebildet worden.
Der Schlichtungsausschuss kann von allen Beteiligten angerufen werden; der Kammervorstand kann anordnen, dass ein Schlichtungsversuch zu unternehmen ist.
Der Kammervorstand kann zur Vorbereitung oder Erledigung einzelner Aufgaben Arbeitsgruppen aus Kammerangehörigen bilden. Die Vorsitzenden und Stellvertreter/ Stellvertreterinnen der Arbeitsgruppen unterstützen den Vorstand in der Geschäftsführung, informieren den Vorstand über anstehende Probleme und berufen die Arbeitsgruppen unter Beachtung der Ladungsfristen ein.
Kammergruppen
Gemäß Hauptsatzung der Architektenkammer des Saarlandes (§ 9) werden entsprechend der Verwaltungskreiseinteilung des Saarlandes Kammergruppen gebildet. Diese müssen mindestens einmal jährlich zusammentreten.
Die Vorsitzenden der Kammergruppen und deren Stellvertreter werden von den Kammergruppenmitgliedern für die Dauer der Amtszeit des jeweiligen AKS-Vorstandes gewählt.
Die Vorsitzenden der Kammergruppen haben insbesondere die Aufgabe,
Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle der Architektenkammer des Saarlandes befindet sich seit dem Jahre 1955 im Haus der Architekten in Saarbrücken, Neumarkt 11.
Derzeit beschäftigt die Architektenkammer 6 festangestellte Mitarbeiterinnen.
Die Geschäftsführerin ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig.
Finanzwesen der Kammer
Der Finanzbedarf der Kammer wird - soweit er nicht anderweitig gedeckt ist - durch Beiträge der Mitglieder gemäß der Beitrags-/Kostenordnung aufgebracht. Die Mitgliedsbeiträge sind einkommensunabhängig; es besteht lediglich eine Unterscheidung in allgemeiner Beitrag und verminderter Beitrag.