Ab dem 01.01.2025 müssen alle Unternehmen im inländischen Zahlungsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) elektronische Rechnungen entgegen nehmen sowie rechtssicher archivieren können. Eine entsprechende Pflicht besteht bereits seit Ende 2020 gegenüber öffentlichen Auftraggebenden.
Spätestens ab dem 01.01.2028 müssen Rechnungen im B2B-Bereich auch elektronisch versendet werden. Zwischen dem 01.01.2025 und dem 01.01.2028 gewährt das Gesetz Ausnahmen: Bis Ende 2026 können
Unternehmer noch Rechnungen in Papierform oder – mit Zustimmung des Empfängers – elektronisch in einem Format, das nicht der Definition der E-Rechnung entspricht, versenden. Ab dem 01.01.2027 gilt diese Ausnahme nur noch für Rechnungen ausstellende Unternehmen, die einen Umsatz bis zu 800.000 € im Jahr 2026 ausweisen.
Eine E-Rechnung ist nicht einfach eine elektronisch übermittelte Rechnung, sondern eine elektronische Rechnung, die in einem vorgegebenen Format versendet und empfangen wird und die eine automatische elektronische Verarbeitung nach EU-Richtlinie 2014/55 ermöglicht. Zulässige Formate sind z. B. eine Rechnung nach XStandard (so genannte XRechnung) oder eine im ZUGFeRD Format.
Verfügt Ihr Büro über eine Verwaltungsoder Buchhaltungssoftware, sollten Sie beim Anbieter nachfragen, ob er entsprechende Module vorhält. Darüber hinaus gibt es Dienstleister, die unabhängig von bestehenden Programmen Lösungen für den Empfang, die Erstellung und Archivierung elektronischer Rechnungen anbieten.
Wichtig: Eine reine PDF-Datei gilt somit nicht als E-Rechnung!
Gemeinsam mit der Ingenieurkammer des Saarlandes ist eine Informationsveranstaltung geplant. Weitere Informationen hierzu folgen in Kürze.
Weitere Informationen finden Sie zudem unter DAB-Online und auf der Website der BAK.