Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind und nur zur vorübergehenden bzw. gelegentlichen Dienstleistungserbringung im Saarland tätig werden möchten, müssen dies gem. § 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (SAIG) in zwei Fällen bei der Architektenkammer des Saarlandes anzeigen.
Fall 1: Dienstleistungsanzeige (gem. § 2 Absatz 1 SAIG): Sie möchten unter der im Saarland geschützten Berufsbezeichnung gem. § 1 SAIG („Architekt/in“, „Innenarchitekt/in“, „Landschaftsplaner/in“, „Stadtplaner/in“) im Umfang der in § 3 SAIG aufgeführten Berufsaufgaben tätig werden.
Fall 2: Anzeige Bauvorlageberechtigung (gem. § 2 Absatz 2 SAIG): Sie möchten im Umfang der Bauvorlageberechtigung ihres Niederlassungsstaates unter der dort geführten Berufsbezeichnung in der jeweiligen Amtssprache tätig werden, ohne die geschützte Bezeichnung nach § 1 SAIG („Architekt:in“, „Innenarchitekt:in“, „Landschaftsplaner:in“, „Stadtplaner:in“) zu führen.
(*)In beiden Fällen ist das erstmalige Tätigwerden der Architektenkammer des Saarlandes gemäß § 2 Absatz 3, 4 SAIG anzuzeigen und die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn Sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Saarland Dienstleistungen zu erbringen. Dies gilt nicht, wenn bereits in einem anderen Bundesland die Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Die Architektenkammer des Saarlandes stellt über die Eintragung eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus (§ 2 Abs. 5 SAIG) und führt entsprechende Listen der auswärtigen Dienstleistenden nach § 2 Abs. 1 SAIG bzw. § 2 Abs. 2 SAIG.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind lediglich auswärtige Dienstleistende, die unter der in ihrem Niederlassungsstaat in der jeweiligen Amtssprache geführten Berufsbezeichnung ohne Bauvorlageberechtigung in Deutschland tätig werden möchten.
Für die Bearbeitung des Antrags sind ggf. weitere Unterlagen und/oder beglaubigte Übersetzungen erforderlich, deren Vorlage nach entsprechender Prüfung gefordert wird.
Über die Aufnahme in die Architektenliste, das Gesellschaftsverzeichnis und das Auswärtigenverzeichnis entscheidet der Eintragungsausschuss. Dieser entscheidet hierbei unabhängig und ist nicht an Weisungen gebunden.
Auswärtige Gesellschaften
Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen gem. § 8 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (SAIG) in ihrer Firma oder in ihrem Namen die geschützten Berufsbezeichnungen „Architekt:in“, „Innenarchitekt:in“, „Landschaftsarchitekt:in“ oder „Stadtplaner:in“, auch Wortverbindungen damit oder ähnliche Bezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen nur führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die auswärtigen Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Architektenkammer des Saarlandes durch Vorlage diverser Nachweise anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt formlos.
Folgende Nachweise sind einzureichen:
- Nachweis der Länderkammer des Herkunftsstaates über Befugnis zur rechtmäßigen Führung der Berufsbezeichnung in ihrer Firma oder ihrem Namen
- Nachweis der Länderkammer des Herkunftsstaates über rechtmäßige Ausübung der Tätigkeit entweder der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter*innen / gesetzlichen Vertreter*innen
- Kopie Gesellschaftsvertrag und/oder Satzung
- Nachweis Berufshaftpflicht gem. § 7 Abs. 3
Die Architektenkammer des Saarlandes untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen die o.g. Nachweise nicht vorlegen.
Die im Text genannten Verweise auf das SAIG (Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz) beziehen sich auf die gültige Fassung.