Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4. Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) bitten wir die freischaffenden bzw. Nebentätigkeit ausübenden Kammermitglieder, uns − sofern noch nicht geschehen − einen Nachweis zukommen zu lassen, aus dem hervorgeht, dass eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung besteht. Dies gilt auch für Gesellschaften − siehe § 46 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Nr. 4 SAIG.