Am 28.11. stehen in der 2. Mitgliederversammlung für 2025 die Wahlen für den Vorstand, den Präsidenten/die Präsidentin und den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin, den Vertreter/die Vertreterin der AKS bei dem Versorgungswerk der Architektenkammer NRW und der folgenden Ausschüsse an: Schlichtungsausschuss, Ehrenausschuss, Aus- und Weiterbildungsausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss, Wahlausschuss und Wettbewerbsausschuss.
Der Ablauf der Wahl ergibt sich aus dem Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz, der Hauptsatzung und der Wahlordnung (Anlage zur Hauptsatzung).
Die Wahlordnung wurde am 05.09.2025 durch die Mitgliederversammlung geändert. Die Änderungen haben Auswirkungen auf den Wahlablauf, die wir nachfolgend erläutern.
Wahl des Vorstands
Anhand der geänderten Wahlordnung wird nicht mehr in einem ersten Wahlgang der Vorstand und in einem zweiten Präsident:in und Vizepräsident:in gewählt werden.
Der Vorstand wird in 4 Wahlgängen gewählt werden:
Erster Wahlgang
In einem ersten Wahlgang wird der Präsident/die Präsidentin gewählt.
Zweiter Wahlgang
In einem zweiten Wahlgang wird der Vizepräsident/die Vizepräsidentin gewählt.
Dritter Wahlgang
In einem dritten Wahlgang wird der Vertreter/die Vertreterin der Fachrichtungen
Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung gewählt, sofern diese nicht schon durch Präsident:in und Vizepräsident:in abgedeckt sind.
Vierter Wahlgang
Im vierten Wahlgang wird die verbleibende Anzahl an Vorstandsmitgliedern der Fachrichtung Architektur gewählt.
Insgesamt sind 8 Vorstandsmitglieder zu wählen, von denen 5 Personen der Fachrichtung Architektur angehören müssen. Davon müssen mindestens 2 Mitglieder freischaffend und mindestens 2 in einem Dienstverhältnis stehend sein. Die fünfte Person kann entweder freischaffend oder in einem Dienstverhältnis stehend sein.
Die Wahl ist geheim. Wenn nur ein Kandidat/eine Kandidatin zur Wahl steht, kann auch offen per Handzeichen gewählt werden, wenn niemand widerspricht. Der Wahlleiter wird in diesem Fall fragen, ob jemand Einwände hat. Ist dies nicht der Fall, wird er die offene Wahl einleiten.
Bei der Wahl mit Stimmzetteln werden auf jedem Stimmzettel die Kandidat:innen benannt. Es gibt ein Feld, in dem man ein Kreuz für den gewünschten Kandidaten/die gewünschte Kandidatin eintragen kann.
Werden mehr Kandidat:innen angekreuzt, als zu wählen sind, ist der Stimmzettel ungültig. Der Stimmzettel ist auch ungültig, wenn der Wille des Wählers/der Wählerin nicht zweifelsfrei zu erkennen ist oder wenn Vorbehalte oder wahlfremde Zusätze enthalten sind.
Nach jedem Wahlgang werden die Stimmen ausgezählt. Gewählt sind die Bewerber:innen, die die meisten Stimmen erhalten. Der Wahlleiter wird diese Personen nach Auszählung der Stimmen benennen und die Gewählten fragen, ob sie die Wahl annehmen. Sollte ein Gewählter/eine Gewählte die Wahl nicht annehmen, tritt an deren/dessen Stelle diejenige Person, die nach ihm/ihr die höchste Stimmenzahl erhalten hat.
Wahl der Ausschüsse
Die Ausschüsse werden in einem Wahlgang gewählt. Für jeden Ausschuss gibt es einen Stimmzettel, auf dem die Kandidat:innen vermerkt sind. Übersteigt die Anzahl der Kandidat:innen die Zahl der zu Wählenden, ist dies auf dem Stimmzettel vermerkt. Auch hier gelten die oben genannten Wahlgrundsätze.
Die Ausschüsse selbst wählen in ihrer konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende.
Vertreter:in beim Versorgungswerk
Der Vertreter/Die Vertreterin der AKS beim Versorgungswerk der Architektenkammer NRW wird ebenfalls nach den oben genannten Grundsätzen gewählt. Auch für diese Wahl gibt es einen Stimmzettel.